Bundesgerichtshof Beschluss vom 15. Oktober 2015, Az.: 2 StR 249/15 zur Einziehungsanordnung
Mit Beschluss vom 15. Oktober 2015 hat der Bundesgerichtshof Stellung zu den formellen Voraussetzungen einer Einziehungsanordnung genommen. Das Landgericht hatte den Verfall von rund 14.000,00 EUR beim Angeklagten angeordnet und ausgesprochen: „Die im Verfahren sichergestellten und unter Asservaten-Nummer 2924/14 und 2915/14 aufgelisteten Gegenstände werden eingezogen.“ Die Sachrüge des Angeklagten hatte Erfolg: Der Bundesgerichtshof schloss sich…