201511.17
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BGH vom 22.10.2015, Az.: 4 StR 239/15, zur Härtevorschrift des § 73c StGB

Mit Urteil vom 20. Oktober 2015 hat der Bundesgerichtshof erneut zur Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen die Instanzgerichte nach der Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 StGB von einer Verfallsanordnung absehen können.

Das von der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Rechtsmittel hatte, wie der Senat ausführt, zu Gunsten des Angeklagten Erfolg: Das Landgericht war davon ausgegangen, dass der Angeklagte im Urteilszeitpunkt finanzielle Beteiligungen an Schiffs- und Immobilienfonds im Gesamtwert von 42.000,00 EUR hatte. Daneben sollten noch werthaltige Ansprüche in Höhe von insgesamt 45.000,00 EUR bestanden haben, wobei dem Senat letzterer Betrag nicht nachvollziehbar war. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe konnte er nicht entnehmen, welchen Betrag die Strafkammer damit gemeint haben könnte, so dass die Verfallsanordnung in voller Höhe aufgehoben wurde.

Die Entscheidung macht wieder einmal deutlich, wie genau man die Instanzentscheidungen in Bezug auf Fragen der Vermögensabschöpfung kontrollieren sollte. Hier passieren immer wieder Fehler, die es aufzudecken gilt.