BGH Beschluss vom 15.10.2014, Az.: 3 StR 321/14 zur Tenorierung von Einziehungsanordnungen
Mit einem Beschluss vom 15.10.2014 hat sich der Bundesgerichtshof zu den Anforderungen des Urteilstenors bei Einziehung und Verfall geäußert und seine Rechtssprechung zum Verhältnis von Verfall und erweitertem Verfall wiederholt.
Das Landgericht hatte die Einziehung „der sichergestellten Handelsutensilien“, der „sichergestellten Mobiltelefone“ sowie den Verfall von 570,00 EUR angeordnet. Hiergegen wandte sich der Angeklagte mit seiner Rüge der Verletzung materiellen Rechts.
Der Bundesgerichtshof stellte fest:
Gegen die Einziehungsanordnung bestehen hinsichtlich der sichergestellten Handelsutensilien und Mobiltelefone rechtliche Bedenken, weil das Landgericht die einzuziehenden Gegenstände entgegen den Anforderungen…in der Urteilsformel nicht so konkret bezeichnet hat, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsorgane Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht.
Aus verfahrensökonomischen Gründen hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Einziehung nachträglich von der Verfolgung ausgenommen, § 430 Abs. 1 StPO. Insoweit wurde auch der Rechtsfolgenausspruch geändert.
Der Senat hielt die Anordnung des Verfalls zwar aufrecht, wies aber darauf hin, dass der Verfall nach § 73 StGB vorrangig vor dem erweiterten Verfall nach §§ 33 ABs. 1 Nr. 2 BtMG, 73d StGB anzuwenden ist.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshof macht wieder einmal deutlich, dass die Anordnung von Einziehung und Verfall im Urteilstenor möglichst genau erfolgen muss, auch dann, wenn keine Aufrechterhaltung der vorläufigen Sicherstellungen nach § 111i Abs. 2 StPO erfolgt. Für die Beschuldigten bietet sich in der Praxis immer wieder die Möglichkeit, diese Anordnungen der Instanzgerichte mit der Revision anzugreifen.