201505.12
0

BGH Beschluss vom 12.03.2015, Az.: 2 StR 322/14, zur Verletzteneigenschaft des Fiskus nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB

Mit Beschluss vom 12.03.2015 hat sich der Bundesgerichtshof (erneut) zur Frage geäußert, ob der Staat Verletzter im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB sein kann. Die Entscheidung verdient Zustimmung.

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Untreue in 185 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Es hatte zudem festgestellt, dass „der Verfall eines bestimmten Gegenstandes aufgrund der Beschaffenheit des durch die Taten Erlangten nicht möglich ist und dass der Wert des durch die Taten Erlangten einem Geldbetrag von 190.187,63 € entspricht“ Außerdem stellte es fest, dass lediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz zu erkennen sei, „weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen“.
Der Angeklagte hatte zuletzt als Justiz- Amtsinspektor gearbeitet und war mit der Funktion des Zahlenstellenverwalters betraut. In dieser Funktion tätigte er ungerechtfertigte Überweisungen zu seinen Gunsten und verbrauchte die Gelder in der Folgezeit. Über sein Vermögen ist das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der BGH führt aus, dass die Anwendung der Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass das geschädigte Land zugleich Gläubiger des aufgrund einer Anordnung nach § 73a StGB entstehenden staatlichen Zahlungsanspruchs gegen den Angeklagten wäre. Der von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB verfolgte Zweck, den Angeklagten vor einer doppelten Inanspruchnahme zu schützen und ihm die Mittel zu belassen, die er zur Erfüllung der Ansprüche des Verletzten benötigt, werde auch hier erfüllt. Die zumindest abstrakte Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme bestehe auch dann, wenn der Täter etwas aufgrund einer Tat zum Nachteil des Landes erlangt und diesem infolgedessen ein Anspruch gegen den Täter auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des dem Erlangten entsprechenden Geldwerts zustehe.

Mangels Prüfung der Voraussetzungen des § 73c StGB hob der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Landgerichts im Ausspruch über § 111i Abs. 2 StPO auf.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshof reiht sich in die bisherigen Entscheidungen zur Verletzteneigenschaft des Staates ein. Sie ist hier auch unproblematisch, denn anders als in den umstritten Fällen aus dem Bereich des Steuerstrafrechts ist die Verletzteneigenschaft des Staates aus seiner Dienstherreneigenschaft offensichtlich. „Spannender“ wären deshalb Ausführungen des Bundesgerichtshofs zum Verhältnis von § 111i StPO zur Insolvenzordnung gewesen, im Ergebnis ist die Entscheidung aber völlig korrekt.