Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zur Einziehung des Wertes von Taterträgen im Jugendstrafrecht
Mit Beschluss vom 20.01.2021, Az. GSSt 2/20 hat der Große Senat für Strafsachen am Bundesgerichtshof festgehalten, dass die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c S. 1 StGB) auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht nicht im Ermessen des Tatgerichts steht.
Ausgangspunkt des Beschlusses war ein Streit zwischen den Strafsenaten am Bundesgerichtshof zu dieser Frage. Diesen Streit haben wir Ihnen bereits in einem umfassenden Rechtstipp dargestellt. Kurz zusammengefasst ging es darum, dass der 1. Strafsenat in Bezug auf eine Vermögenseinziehung bei Jugendlichen von einer Ermessensentscheidung des Tatgerichts zu Gunsten des Jugendlichen ausging, während 2., 4. und 5. Strafsenat von einer zwingenden Anwendung sprachen. Daraufhin legte der 1. Strafsenat diese Rechtsfrage dem Großen Senat für Strafsachen zur Entscheidung vor.
Zur Begründung eines fehlenden Ermessensspielraums führt der Senat nun aus, dass die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung aus dem Jahre 2017 nicht die Annahme rechtfertige, Einziehungsanordnungen nach § 73c S. 1 StGB stünden bei Anwendung von Jugendstrafrecht im Ermessen der Jugendgerichte. Diese Ansicht finde im Gesetz keine Stütze. Vielmehr zähle der zwingend ausgeformte § 73 c S. 1 StGB zu den „allgemeinen Vorschriften“, die nach § 2 Abs. 2 JGG unverändert auch im Jugendstrafrecht anzuwenden seien. Eine Norm, die anderweitiges bestimme, sei im Jungendgerichtsgesetz nicht enthalten
Details zu dieser Entscheidung finden Sie hier: BGH NStZ 2021, 679