Dritteinziehung nur bei Verschleierungs- oder Entziehungsabsicht
In der Praxis der Vermögensabschöpfung kommt es regelmäßig vor, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht nur auf das Vermögen des potentiellen Täters, sondern auch auf jenes seiner Familienangehörigen oder ihm zuzuordnender juristischer Personen zugreifen. Die Regelung in § 73b Abs. 2 StGB i.V.m. § 111e StPO erlaubt eine solche Sicherung von Wertersatzansprüchen des Drittbetroffenen, ohne aber konkret zu bezeichnen, welche Grundvoraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen. Die seit 2017 umstrittene Frage, ob eine Wertersatzeinziehung und damit auch eine vorläufige Sicherung eine Verschleierungs- oder Entziehungsmotivation des vermeintlichen Täters erfordert, hat der Bundesgerichtshof nunmehr ausdrücklich zu Gunsten einer Eingrenzung der Abschöpfungsmöglichkeiten und damit zu Gunsten der Drittbetroffenen entschieden.
Warum diese Entscheidung grundsätzlich zu begrüßen ist und was das konkret für die Zukunft der Vermögensabschöpfung beim Drittbetroffenen bedeutet, erfahren Sie hier.