Dritteinziehung nur bei Verschleierungs- oder Entziehungsabsicht
In der Praxis der Vermögensabschöpfung kommt es regelmäßig vor, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht nur auf das Vermögen des potentiellen Täters, sondern auch auf jenes seiner Familienangehörigen oder ihm zuzuordnender juristischer Personen zugreifen. Die Regelung in § 73b Abs. 2 StGB i.V.m. § 111e StPO erlaubt eine solche Sicherung von Wertersatzansprüchen des Drittbetroffenen, ohne aber konkret…