201512.02
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Bundesgerichtshof Beschluss vom 15. Oktober 2015, Az.: 2 StR 249/15 zur Einziehungsanordnung

Mit Beschluss vom 15. Oktober 2015 hat der Bundesgerichtshof Stellung zu den formellen Voraussetzungen einer Einziehungsanordnung genommen.

Das Landgericht hatte den Verfall von rund 14.000,00 EUR beim Angeklagten angeordnet und ausgesprochen: „Die im Verfahren sichergestellten und unter Asservaten-Nummer 2924/14 und 2915/14 aufgelisteten Gegenstände werden eingezogen.“ Die Sachrüge des Angeklagten hatte Erfolg:

Der Bundesgerichtshof schloss sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, wonach eingezogene Gegenstände so genau angegeben werden müssen, dass bei allen Beteiligten und Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Eine Bezugnahme auf Asservatenerzeichnisse genügt dafür nicht.

Die Entscheidung ist nicht bahnbrechend, die entsprechende Kommentarliteratur weist auf diese Anforderungen mit Nachweisen expressis verbis hin. Sie macht allerdings deutlich, dass den Instanzgerichten immer wieder reversible Fehler bei Entscheidungen zu den §§ 73 ff. StGB unterlaufen, weshalb es sich lohnt, die Urteile diesbezüglich ganz genau zu untersuchen.