Zögern Sie die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts nicht deshalb hinaus, weil Sie Angst vor den Kosten haben. Gerade im Strafrecht ist eine frühzeitige Einschaltung des Verteidigers notwendig und führt in vielen Fällen sogar zu einer niedrigeren Kostenbelastung, da zum Beispiel eine teure Hauptverhandlung verhindert werden kann.

AHonorarvereinbarung

Es ist im Strafrecht üblich, dass zwischen Mandant und Rechtsanwalt eine sogenannte Honorarvereinbarung geschlossen wird. Diese sieht einen Stundensatz für die Vergütung des Rechtsanwalts in einer bestimmten Höhe vor. Der Mandant erhält eine minutengenaue Abrechnung unserer Arbeit und zahlt nur die Zeit, die wir tatsächlich für ihn gearbeitet haben.

Dabei ist jedes Strafverfahren ein Unikat. Es gibt zwar durchschnittliche, aber keine festen Stundensätze. Der Stundensatz wird immer zwischen Rechtsanwalt und Mandant individuell vereinbart, gemessen an der Größe, Bedeutung und Schwierigkeit des Verfahrens.

Um dem Mandanten eine permanente Kostentransparenz zu ermöglichen, werden in regelmäßigen, ebenfalls zu vereinbarenden Zeiträumen, Zwischenrechnungen gestellt.

BPauschalhonorar

Für die anwaltliche Vertretung in einem Verfahren oder einem Verfahrensabschnitt kann eine bestimmte Summe als Vergütung vereinbart werden. Mit der Zahlung dieser Summe werden alle vom Rechtsanwalt erbrachten Leistungen abgegolten.

Problematisch kann eine Pauschalvergütung werden, wenn der Umfang des Verfahrens und die dazu aufzubringende Zeit nicht eingeschätzt werden können, was sehr häufig der Fall ist. Wird das Verfahren etwa frühzeitig eingestellt, haben Sie in der Regel deutlich mehr bezahlt, als bei einer Abrechnung nach Honorarvereinbarung. Denkbar ist deshalb auch, ein Pauschalhonorar und eine Honorarvereinbarung zu kombinieren, um das Kostenrisiko gering zu halten.

CDas Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Der Gesetzgeber hat im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Gebührensätze für den Rechtsanwalt festgelegt. Diese gelten immer dann, wenn zwischen Mandant und Rechtsanwalt keine anderweitige Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen dem Wahlverteidiger und dem bestellten Verteidiger. Diese sog. „Pflichtverteidigergebühren“ sind durchweg niedriger als die ohnehin sehr niedrigen Wahlverteidigergebühren. In bestimmten Fällen kann allerdings auch eine Vergütung nach RVG sinnvoll sein.