OLG Hamm Beschluss vom 02. September 2014, Az. 1 Ws 259/14 zur Statthaftigkeit einer Beschwerde und zur Zuständigkeit nach § 111i Abs. 2 bis 4
Mit seinem Beschluss vom 02. September 2014 hat sich das OLG Hamm zunächst zur Frage der Statthaftigkeit einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen eine Entscheidung einer Rechtspflegerin des Landgerichts Dortmund und anschließend, obiter dictum, zur Zuständigkeit für Entscheidungen nach § 111g im Anschluss an eine Entscheidung nach § 111i Abs. 2 bis 4 StPO geäußert. Das…