Allgemeines Strafrecht

 

 Wie können Sie es nur mit Ihrem Gewissen vereinbaren, einen Verbrecher zu verteidigen?

 

 

Dies ist eine Frage, die jedem Strafverteidiger in regelmäßigen Abständen gestellt wird. Die Antwort auf diese Frage ist simpel und überrascht die meisten Fragenden:

Zur Einleitung eines Strafverfahrens nach § 152 Abs. 2 StPO genügt bereits der Anfangsverdacht einer Straftat. Dieser Verdacht ist gegeben, wenn nach „kriminalistischer Erfahrung eine Straftat möglich ist“. Völlig unbescholtene Menschen können so in den Fokus strafrechtlicher Ermittlungen geraten.

 

Ein Beispiel aus dem Alltag: 

Sie kommen vom Einkauf nach Hause und werden von der Polizei erwartet, die Ihnen eröffnet, dass gegen Sie eine Anzeige wegen Fahrerflucht vorliegt, weil Sie beim Ausparken am Supermarkt ein Auto beschädigt haben sollen. Ihr Führerschein wird beschlagnahmt. Ihnen wird eröffnet, dass Sie ab sofort kein Fahrzeug mehr führen dürfen.

 Sind Sie deswegen ein Straftäter?

 

In solchen Situationen wünschen sich die meisten Beschuldigten einen Strafverteidiger, der sie in dieser schwierigen Situation begleitet und ihnen bei der Konfrontation mit Polizei und Justiz behilflich ist.

Für eine erfolgreiche Verteidigung ist es dabei ganz entscheidend, dass Sie bereits beim ersten Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch machen. "Nemo tenetur se ipsum accusare", niemand ist verpflichtet, sich selbst anzuklagen. Dieser alte römische Grundsatz gilt noch heute. Gleichwohl glauben viele Beschuldigte, dass sie der Polizei schon erklären könnten, dass das alles nicht so geschehen sei, wie die Polizei es vermutet. Die Erfahrung zeigt, dass diese Erklärungsversuche in aller Regel nicht erfolgsversprechend sind und den Beschuldigten im Laufe des Verfahrens eher zum Verhängnis werden.

Anders ist es, wenn Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Hieraus darf Ihnen von Verfassungs wegen kein Nachteil entstehen. Das Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden, ebensowenig wie die Beauftragung eines Rechtsanwalts.

Als Strafverteidiger ist es unsere Aufgabe darauf zu achten, dass die Ermittlungsbehörden und Gerichte die Regeln der Strafprozessordnung einhalten und das Verfahren verhältnismäßig abläuft. Es gilt die Unschuldsvermutung. Nur wenn man einem Beschuldigten auf rechtsstaatlichem Wege nachweisen kann, dass er eine Straftat begangen hat, darf er auch verurteilt werden.

Sie haben das Recht auf ein faires Verfahren ohne Vorverurteilung. Dieses Recht setzen wir für Sie durch.

Zurück zum Beispiel:

An Ihrem Auto finden sich in der Tat Abriebspuren eines anderen Kraftfahrzeuges. Jetzt ist zu ermitteln, ob man Ihnen nachweisen kann, dass Sie den Unfall bemerkt und gleichwohl ihre Fahrt fortgesetzt haben, denn nur dann haben Sie sich strafbar gemacht. Waren Sie „nur“ unaufmerksam und hätten den Unfall „nur“ bemerken müssen, haben Sie sich nicht strafbar gemacht. Das ist der kleine aber feine Unterschied zwischen einem Freispruch und einer Verurteilung.

Genauso wie Staatsanwaltschaft und Gericht haben auch Strafverteidiger eine wichtige Rolle im Strafprozess. Die Rechte von Beschuldigten zu verteidigen und auf die Einhaltung eines fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens zu drängen, dafür sind wir da.