Vorlagebeschluss zur Wertersatzeinziehung im Jugendstrafrecht
Mit seinem Beschluss vom 08. Juli 2020, Az. 1 StR 467/18, hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs dem Großen Senat für Strafsachen am Bundesgerichtshof die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §73c Satz 1 StGB im Jugendstrafverfahren im Ermessen des Tatgerichts steht.
Der Streit zwischen den Strafsenaten am Bundesgerichtshof zur Frage der Wertersatzeinziehung im Jugendstrafrecht hat damit seinen vorläufigen Höhepunkt erreicht. Denn während der 1.Strafsenat von einer solchen Ermessensentscheidung des Tatgerichts zu Gunsten des Jugendlichen ausgehen, haben der 2., 4. und 5. Strafsenat vorab erklärt, an ihrer Auffassung einer zwingenden Anwendung im Jugendstrafverfahren festhalten zu wollen.
Die wesentlichen Argumente dieses Streits und wie man sich als Betroffener verhalten sollte, haben wir Ihnen bereits in unserem Rechtstipp hier aufbereitet.