Pfändung von Corona-Soforthilfe im Strafverfahren
Mit Beschluss vom 13. Mai 2020, Az. 1 V 1286/20 AO, hat Finanzgericht Münster entschieden, dass die im Rahmen der Corona-Soforthilfemaßnahmen gezahlten Gelder nicht der Pfändung unterliegen und vom Finanzamt freizugeben sind. Die Entscheidung hat auch Auswirkungen auf das Ermittlungsverfahren, denn nicht nur die Abgaben-, sonder auch die Strafprozessordnung verweisen in Bezug auf die Vollstreckung in weiten Teilen auf die zivilprozessualen Vorschriften und haben daher dieselbe Rechtsgrundlage.
Rechtsanwalt Dr. Johann hat den Beschluss des Finanzgerichts Münster und die sich daraus ergebenden Fragen zwischenzeitlich in der Neuen Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht (NZWiSt) besprochen.
Lesen Sie hier: FG Münster, 13.05.2020 – 1 V 1286/20 AO: Pfändung von Corona-Soforthilfe im Strafverfahren (mit Anm. Johann).