Die Einziehung im Jugendstrafrecht
Die Vermögensabschöpfung ist so vielseitig, wie das Strafrecht selbst. Einziehung, Vermögensarrest und Beschlagnahmen betreffen daher nicht nur Unternehmen und Betroffene in Wirtschafts- oder Steuerstrafverfahren, sondern können von Gesetzes wegen auch im Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen. Das Jugendgerichtsgesetz sieht diesbezüglich keine Sonderregelung vor.
Gleichwohl ist es in der Rechtsprechung äußerst umstritten, ob und in welcher Form ein jugendlicher Beschuldigter mit einer Einziehungsanordnung oder der Einziehung von Wertersatz belastet werden darf, schließlich gilt im Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke und kann eine solche Anordnung erhebliche Auswirkungen auf die weitere Entwicklung des Jugendlichen haben.
In unserem neuen Rechtstipp widmen wir uns der Frage, welche Möglichkeiten der Einziehung es im Jugendstrafverfahren gibt und was man als Betroffener darüber wissen muss. Dabei gehen wir ausführlich auf die aktuelle Rechtsprechung ein und zeigen auf, welche Möglichkeiten der Verteidigung sich gegen Vermögensabschöpfungsmaßnahmen im Jugendstrafrecht bieten.
Lesen Sie hier: Einziehung nach §§ 73 ff. StGB im Jugendstrafrecht; Urteil des BGH vom 8.5.2019, Az. 5 StR 95/19.