Vermögensarrest im Steuerstrafverfahren, LG Hamburg vom 03.08.2018, 632 Qs 28/18
Mit dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung hat der Gesetzgeber die §§ 111e Abs. 6 und 111h Abs. 2 Satz 2 StPO neu in die Strafprozessordnung eingefügt. Sie sollen das Verhältnis des Vermögensarrestes nach § 111e Abs. 1 StPO und des dinglichen Arrestes nach § 324 AO regeln und den bis zur Reform bestehenden Streit über die Rückgewinnungshilfe zu Gunsten des Steuerfiskus auflösen. Die Regelungen sind aber so ungenau, dass auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung deutschlandweit Unsicherheit herrscht, unter welchen Voraussetzungen nun im Steuerstrafverfahren ein Vermögensarrest erwirkt und vollstreckt werden darf.
So hatte das Amtsgericht Hamburg den Erlass eines Vermögensarrestes noch abgelehnt, das Landgericht ihn dann auf die Beschwerde des Finanzamts hin erlassen. Dr. Johann hat in der Fachzeitschrift PStR Praxis Steuerstrafrecht 2018 S. 277 ff. (hier abrufbar) umfangreich besprochen und dargelegt, dass die Ausführungen des Senats im Ergebnis nicht überzeugen können. In seiner Dissertation „Möglichkeiten und Grenzen des neuen Vermögensabschöpfungsrechts (hier bestellen) befasst sich Dr. Johann ausführlich mit der Vermögensabschöpfung im Steuerstrafverfahren und legt dar, dass die Argumentationsweise, der sich im hiesigen Fall auch das LG Hamburg bedient hat, aus unterschiedlichen Gründen nicht überzeugen kann. Es wird daher spannend sein zu sehen, was das Oberlandesgericht zu diesem Fall entscheiden wird.
Weitergehende Hinweise:
Siehe grundlegend zum Vermögensarrest die Ausführungen von Dr. Johann auf unserer Rechtstipps Seite. Zu Tipps, was man gegen einen Vermögensarrest tun kann, hier.