Sicherungshypothek im Steuerstrafrecht; Beschluss des OLG Celle vom 19.03.2018, 18 W 20/18
Mit Beschluss vom 19.03.2018, Az.: 18 W 20/18, hat sich erstmals ein Oberlandesgericht mit den Voraussetzungen der Eintragung einer Sicherungshypothek im (Steuer-)Strafverfahren auseinandergesetzt. Die Entscheidung ist bedeutsam, weil sich im Zuge der Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (siehe dazu grundlegend hier) die Zuständigkeiten bei der Vollziehung eines Vermögensarrestes verändert haben.
Die Entscheidung, die von Herrn Rechtsanwalt Johann in der Fachzeitschrift PStR Praxis Steuerstrafrecht 2018 S. 146 ff. (hier abrufbar) umfangreich besprochen wird, ist im Ergebnis zutreffend, die Begründung weist indes Schwächen auf. So bleibt es auch nach der Reform dabei, dass im Strafprozess die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO nicht gilt. Nicht überzeugen können aber die weiteren Ausführungen, die der Zivilsenat zu originiär strafprozessualen Fragen gemacht hat. Es wird daher spannend sein zu verfolgen, wie sich andere Obergerichte insbesondere zu Fragen des Verhältnisses von Vollziehungsmaßnahmen in bewegliches und unbewegliches Vermögen positionieren werden.
Weitergehende Hinweise:
Siehe grundlegend zum Vermögensarrest die Ausführungen von Dr. Johann auf unserer Rechtstipps Seite. Zu Tipps, was man gegen einen Vermögensarrest tun kann, hier.