201701.30
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Bundesgerichtshof Beschluss vom 21. Dezember 2016, Az.: 1 StR 603/16

In seinem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 21. Dezember 2016 hat der Bundesgerichtshof wieder einmal zur Anwendung des § 73c StGB Stellung genommen und die Entscheidung eines Landgerichts aufgehoben, das hier zu pauschal Vermögen des Angeklagten hatte abschöpfen wollen.

Der Angeklagte wurde wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. In Höhe von 4.500,00 EUR ordnete das Landgericht den Verfall von Wertersatz an. In seinem Urteil stellte das Gericht fest, dass der Verurteilte von Hartz IV lebt und rund 200.000,00 EUR schulden hat. Der Senat hob die Entscheidung mit der Begründung auf, das Landgreicht habe lediglich pauschal darauf abgestellt, die Resozialisierung des Angeklagten sei durch die Verfallsanordnung nicht gefährdet und es seien ungeachtet der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, weshalb die Anordnung aus Billigkeitsgründen unterbleiben solle. Tatsächlich hätte das Gericht aber zunächst nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB prüfen müssen, in welcher Höhe eine Verfallsanordnung hätte unterbleiben können. Erst im Anschluss hätte nach § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB erörtert werden dürfen, ob sich die Verfallsanordnung für den Betroffenen als unbillige Härte darstellt.

Die Entscheidung ist insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen Diskussion um eine Reform der Vermögensabschöpfungsvorschriften interessant. Die Bundesregierung plant eine umfangreiche Gesetzesänderung, mit der der Großteil der aktuell bestehenden Regelungen umgestaltet werden soll. Hauptargument für die Reform ist, dass Vermögensabschöpfung aktuell zu kompliziert sei und deshalb von der Praxis nicht angenommen werde.

Die hiesige Entscheidung ist ein Beispiel dafür, dass die Justiz bereits heute sehr umfangreich und in der Regel zu Lasten des Betroffenen von ihren Vermögensabschöpfungsbefugnissen Gebrauch macht. Ermessensentscheidungen ergehen nahezu immer zu Lasten des Betroffenen und die Rechtsprechung des BGH, gerade zu § 73c StGB, wird dabei immer wieder verkannt oder ignoriert. Hierin besteht denn auch die größte Gefahr einer noch weiteren Vereinfachung der Vermögensabschöpfungsvorschriften. Die Justiz wird in Zukunft noch umfangreicher versuchen, dem Betroffenen Vermögenswerte zu entziehen, ohne dass die einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen dies tragen würden. Diese Gefahr wird der Gesetzgeber bei einer entsprechenden Reform besonders zu verhüten haben.