201512.02
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Bundesgerichtshof Beschluss vom 03. November 2015, Az.: 4 StR 403/15, zu § 73c Abs. 1 StGB

Mit Beschluss vom 3. November 2015 hat sich der Bundesgerichtshof wieder einmal mit dem Urteil eines Landgerichts befassen müssen, bei dem die Feststellungen nach § 111i Abs 2 StPO fehlerhaft waren.

Das Landgericht hatte „festgestellt, dass wegen eines Geldbetrages in Höhe von …, den der Angeklagte aus der Tat erlangt hat, abzüglich am … gezahlter…, von der Anordnung von Wertersatzverfall nur deshalb abgesehen wird, weil Ansprüche von Verletzten entgegenstehen.“ Die Revision hatte Erfolg, soweit es diese Feststellungen betraf. Die Wirtschaftsstrafkammer hatte die Summe des von den Angeklagten erlangten durch eine Addition der verursachten Vermögensschäden ermittelt und die so errechnete Summe als die Beträge bezeichnet, die dem Auffangrechtserwerb des Staates unterlägen. Der Bundesgerichtshof machte deutlich, dass auch im Rahmen der Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO der Tatrichter die Regelung der Härtevorschrift nach § 73c Abs. 1 zu beachten hat. Das Landgericht hatte indes keine Prüfung der Härtevorschrift vorgenommen, wobei der Bundesgerichtshof nicht erkennen konnte, dass kein Anlass bestanden hätte, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen.

Es verwundert doch, dass die Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO den Landgerichten nach wie vor solcherlei Schwierigkeiten bereiten. Selbstverständlich weist die Norm einen gewissen Schwierigkeitsgrad auf, dieser liegt aber eher in tatsächlicher, denn in rechtlicher Hinsicht. Nach knapp acht Jahren sollte bekannt sein, dass dem Auffangrechtserwerb des Staates nur solche Vermögenswerte unterliegen, die ohne § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB dem Verfall unterlägen. Eine solche Entscheidung zu § 111i Abs. 2 bindet bei allen Verfahrensbeteiligten Ressourcen, die anderweitig besser eingesetzt wären. In der Sache ist der Entscheidung des Bundesgerichtshof selbstverständlich zuzustimmen.