LG Saarbrücken Beschluss vom 12.03.2013 – 2 Qs 15/13 –
Mit einem Beschluss vom 12.03.2013 hat das Landgericht Saarbrücken die Anforderungen an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Rahmen von Durchsuchungen bei anderen Personen als dem Verdächtigen dargelegt.
Gestützt auf § 103 StPO hatte das Amtsgericht die Durchsuchung einer Steuerberatungskanzlei angeordnet.
Zunächst stellte das Landgericht fest, dass durch den Vollzug der Durchsuchung das Rechtschutzbedürfnis des beschwerdeführenden Steuerberaters nicht entfallen ist, da es sich bei der Durchsuchung um einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff gehandelt habe, dessen typische Verfahrensablauf auf eine so geringe Zeitspanne begrenzt sei, dass während der Dauer der Maßnahme kein Rechtschutz erreicht werden könne.
Zur Begründetheit der Beschwerde stellte das Gericht zunächst fest, dass der Beschlagnahmefreiheit nicht solche Gegenstände unterlägen, die dem Beschwerdeführer lediglich zur Erledigung der Buchführung übergeben wurden und deshalb nicht dem besonderen Vertrauensschutz unterfallen, der Grund für das Zeugnisverweigerungsrecht sei. Selbst für Belege, die als Grundlage späterer Jahresabschlüsse und Steuererklärungen diene, unterlägen nur dem Beschlagnahmeverbot, wenn sie für diese Zwecke noch benötigt würden. Davon sei in diesem Fall schon deshalb nicht mehr auszugehen, weil die betroffenen Gesellschaft zum Zeitpunkt der Durchsuchung bereits aufgelöst und aus dem Handelsregister gelöscht worden sei.
Die Durchsuchung verstieß nach Auffassung des Landgerichts aber gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es legte zunächst dar, dass an eine Durchsuchung nach § 103 StPO strengere Anforderungen an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu richten sind, als bei solchen nach § 102 StPO. In diesem Zusammenhang sei außerdem § 160a StPO zu beachten, der unabhängig davon Anwendung finde, ob ein Beschlagnahmeverbot nach § 97 StPO besteht. Auch § 160a StPO begründe daher das Anlegen strenger Maßstäbe an den Verhältnismäigkeitsgrundsatz.
Stehe fest, dass die gesuchten Unterlagen im Gewahrsam des Dritten befindlich sind, sei dieser zunächst zur freiwilligen Herausgabe aufzufordern, sofern nicht aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung oder bestehende Verdunklungsgefahr der Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses geboten sei.
Die Beschwerde hatte daher im Ergebnis Erfolg und die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers wurden der Landeskasse auferlegt.