201307.10
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BGH Urteil vom 20.02.2013 – 5 StR 306/12 –

Mit einer Entscheidung aus dem Februar 2013 hat der Bundesgerichtshof die Praxisrelevanz der Vermögensabschöpfung erneut unter Beweis gestellt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts unterhielt der Angeklagte einen Entsorgungsfachbetrieb. Er wurde von Gemeinden damit beauftragt, Abfallsammelstellen zu rekultivieren. Als Gegenleistung hierfür war er befugt, bestimmte Abfallmaterialen einzubringen. Der Angeklagte verfüllte an sieben Standorten Abfallmaterialien, die nicht den Vorgaben entsprachen. Dies führte zu Sanierungskosten in Höhe von bis zu 73 Millionen Euro, wobei der Angeklagte für die rechtswidrige Verfüllung der Deponien 4,3 Millionen Euro von anderen Müllunternehmern erhalten hatte.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich lediglich auf die Nichtanordnung des Verfalls stützte, blieb ohne Erfolg.

Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof unter anderem ausgeführt, dass es für die Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht auf das Schutzgut des verletzten Strafgesetzes, sondern den historische Sachverhalt ankommt, aus dem sich der Ersatzanspruch ergibt. Zwar sei bei der Verletzung von Allgemeinrechtsgütern häufig kein Geschädigter im materiellen Sinne vorhanden, zwingend sei dies aber nicht.

Das Gericht führte außerdem aus, dass es im Falle einer unterbliebenen Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO einer innerhalb der Revisionsbegründungsfrist spezifizierten Verfahrensrüge bedurft hätte. Die im Nachgang zur Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft erfolgende Beanstandung, dass das Landgericht von Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO abgesehen habe, könne daher nicht zum Erfolg des Rechtsmittels führen.

Gegen Ende der Entscheidung sieht sich der Senat dann noch zu Ausführungen veranlasst, wonach im Falle des Absehens von einer Verlängerungsentscheidung nach § 111i Abs. 3 StPO der gem. §§ 111b Abs. 5, 111d StPO erlassene dingliche Arrest zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe nach den Regelungen der §§ 916 ff. ZPO fortwirke.

Die Entscheidung ist ausgesprochen interessant und lässt eine Tendenz für zukünftige Entscheidungen erkennen. Warum die Urteilsgründe aber nicht voll überzeugen können, lesen Sie in Löwe-Rosenberg/Johann, 26. Auflage, § 111i, 27.