Vermögensarrest im Steuerstrafverfahren, LG Hamburg vom 03.08.2018, 632 Qs 28/18
Mit dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung hat der Gesetzgeber die §§ 111e Abs. 6 und 111h Abs. 2 Satz 2 StPO neu in die Strafprozessordnung eingefügt. Sie sollen das Verhältnis des Vermögensarrestes nach § 111e Abs. 1 StPO und des dinglichen Arrestes nach § 324 AO regeln und den bis zur Reform bestehenden…