Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zur Einziehung des Wertes von Taterträgen im Jugendstrafrecht
Mit Beschluss vom 20.01.2021, Az. GSSt 2/20 hat der Große Senat für Strafsachen am Bundesgerichtshof festgehalten, dass die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c S. 1 StGB) auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht nicht im Ermessen des Tatgerichts steht. Ausgangspunkt des Beschlusses war ein Streit zwischen den Strafsenaten am Bundesgerichtshof zu…